06 Jan 2014
Januar 6, 2014

Massentierhaltung – Definition

1 Kommentar

Massentierhaltung definiert Prof. Bernhard Hörning nach dem novellierten Baurecht 2013. Massentierhaltung nach dieser Definition beginnt ab:

 

  • 30.000 Masthühner
  • 15.000 Mastputen
  • 15.000 Legehennen
  • 1.500 Mastschweine
  • 560 Sauen
  • 600 Rinder

Ab dieser Grenze handelt es sich nicht mehr um Landwirtschaft, sondern um Gewerbe. Daher entfällt das Landwirteprivileg, im Außenbereich bauen zu dürfen. Es sind strenge Umweltprüfungen und immissionsrechtliche Genehmigungen erforderlich, da der Gesetzgeber von einer besonderen Belastung durch solche Megamastanlagen ausgeht.

Viele Bundesländer verzichten auf eine zusätzliche Agrarförderung dieser Mastanlagen.

Für Masthähnchen liegt der Schwellenwert bei 30.000. In der Region Wittstock sind Anlagen geplant, die diesen Grenzwert um das 10fache überschreiten.

Wittstock/Alt Daber              480.000 Hühnermastplätze / Plukon Food Groop /Agrifirm
Schweinrich/Groß Haßlow  380.000 Hühnermastplätze / Rothkötter Gruppe /Fortwengel
Heiligengrabe/Jabel             450.000 Hühnermastplätze / Plukon Food Group / Stolle

➘ Sag's weiter:
One Response to Massentierhaltung – Definition
  1. Frage: Gehören Kälberiglus/-boxen mit zu den mitzählenden Rindern?


[nach oben]

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert