Massentierhaltung definiert Prof. Bernhard Hörning nach dem novellierten Baurecht 2013. Massentierhaltung nach dieser Definition beginnt ab: 30.000 Masthühner 15.000 Mastputen 15.000 Legehennen 1.500 Mastschweine 560 Sauen 600 Rinder Ab dieser Grenze handelt es sich nicht mehr um Landwirtschaft, sondern um Gewerbe. Daher entfällt das Landwirteprivileg, im Außenbereich bauen zu dürfen. Es sind strenge Umweltprüfungen.. weiterlesen →