Abstimmungsbekanntmachung der Stadt Wittstock/Dosse zum Volksbegehren
Abstimmungsbekanntmachung
Abstimmungsbehörde: | Der Bürgermeister der Stadt Wittstock/Dosse |
Gemeinde: | Wittstock/Dosse |
Stimmkreis: | 2 – Prignitz II/Ostprignitz-Ruppin II |
Bekanntmachung
über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“
Die Vertreter der „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulassung des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem
15. Juli 2015 bis zum 14. Januar 2016
durch Eintragung in die Antragslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstaben A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die um Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 14. Januar 2016
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 15. Januar 2000 geboren sind
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
- nicht nach § 7 BbgWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die im Dienstgebäude der Stadtverwaltung und die im Rahmen des Mobilien Bürgerservices ausliegenden Eintragungslisten bis Donnerstag, den 14. Januar 2016, 16.00 Uhr unterstützt werden.
Die Eintragungsstelle im Dienstgebäude der Stadtverwaltung befindet sich in der
Stadtverwaltung Wittstock/Dosse
Bürgerbürow Haus A, Zimmer 0.01
Heiligegeiststraße 19-23
16909 Wittstock/Dosse
und kann zu folgenden Öffnungszeiten aufgesucht werden:
Montag, Mittwoch und Freitag 08.30-12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 08.30-17.00 Uhr
jeden 1. Samstag im Monat 10.00-12.00 Uhr
(Ausnahmen: 10. Oktober 2015 und 09. Januar 2016 – jeweils 2. statt 1. Samstag im Monat)
Der Mobile Bürgerservice kann zu den im Tourenplan ausgewiesenen Präsenzzeiten in Anspruch genommen werden. Der vollständige Tourenplan kann im Internetauftritt der Stadt unter http://www.wittstock.de/seite177351/tourenplan.html und in den Aushangkästen Markt 1und Heiligegeiststraße 19-23 eingesehen werden. Der Tourenplanauszug für den jeweiligen Ortsteile kann im Aushangkasten des Ortsteils eingesehen werden.
Personen, die sich in die Eintragsliste eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§7 Abs. 1 Volksbegehrungsverfahrensordnung – VVVBbg).
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs.1 VAGBbg i.V.m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amtswegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 VAGBbg i.V.m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i.V.m. § 7 Abs. 4 VVVBb).
B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Eintrag des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Eintrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per R-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 3 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sie bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs 6 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragsstellenden Person entgeltfrei übersandt.
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§15 Abs 6 Satz 2 i.V.m § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die Eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 14. Januar, 16.00 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
„Volksinitiative gegen Massentierhaltung“
I. Wir die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, fordern den Landtag nach Art. 76 der Verfassung des Landes Brandenburg (Volksinitiative Brandenburg) auf, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die stetige Ausbreitung der Massentierhaltungsanlegen in Brandenburg zu unterbinden,
Der Landtag möge beschließen:
- ausschließlich der artgerechte Haltung von Tieren finanziell zu fördern und dies in entsprechenden Rechtsvorschriften zu verankern,
- die Landesregierung aufzufordern, das Abschneiden („Kupieren“) von Schwänzen und Schnäbeln zu verbieten, hierfür auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und die Aufstallung von kupierten Tieren in Brandenburger Ställen zu unterbinden;
- den Schutz der Tiere im Land Brandenburg durch die Berufung eines/einer Landestierschutzbeauftragten zu stärken und den Tierschutzverbänden Mitwirkungs- und Klagerechte zum Wohl der Tiere einzuräumen, damit der im Grundgesetz verankerte Tierschutz wirksam umgesetzt wird.
II. Weiterhin fordern wir den Landtag auf, sich bei der Landesregierung für die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Bundesrat einzusetzen, um auf Bundesebene:
- eine Verschärfung des Immissionsschutzrechtes zu erwirken, um Menschen vor Belastungen durch Gerüche und Bioaerosole (insb. Keime, Endotoxine und Pilze) und Ökosysteme vor Ammoniakbelastungen und anderen Immissionen wirksam zu schützen,
- die Düngemittelverordnung zu novellieren, um Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaftwirksam zu begrenzen,
- den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung zu reduzieren, insbesondere durch eine lückenlose Dokumentation der Antbiotikergabe und die Durchsetzung der Einzelbehandlung bei Krankheiten,
- das Selbstbestimmungs- und Mitspracherecht der Kommunen in Genehmigungsverfahren der Massentierhaltung zu stärken, insbesondere das gemeindliche Einvernehmen nach § 38 BauGB als Ermessungsentscheidung auszugestalten.
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter
Vertreter | Stellvertreter |
---|---|
Holger Ackermann Philadelphiaer Straße2, 15859 Storkow (Mark), OT Groß Schauen |
Marianne Frey Dorfaue Saalow 2 15838 Am Mellensee, OT Saalow |
Jochen Fritz Hoher Weg 10 14542 Werder (Havel) |
Dr. med Knut Horst Finkenweg 1 14612 Falkensee |
Axel Kruschat Inselhof 9 14478 Potsdam |
PD Dr. Werner Kratz Himbeersteig 18 14129 Berlin |
Ellen Schütze Kurzer Weg 1A 16727 Oberkrämer, OT Bärenklau |
Benjamin Raschke Hauptstraße 4 15910 Schönwald, OT Schönwalde |
Inka Thunecke Dorfstraße 22a 16866 Gumlow, OT Schönhagen |
Dr. Wilhelm Schäkel Birkenallee 12 16909 Wittstock/Dosse, OT Zempow |
Wittstock/Dosse, den 11. Juni 2015
Die Abstimmungsbehörde
Gerhrmann
Bürgermeister
Warum contra Industriehuhn?
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Spendenaufruf
Wir klagen gemeinsam mit dem NABU Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. gegen die Genehmigung einer Hähnchenmastanlage.» So können Sie spenden!
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